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  • · Fachbeitrag · Insolvenzstrafrecht

    Tatbeendigung beim Bankrott

    | Natürliche Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, müssen längere Zeit mit einer Strafverfolgung rechnen, wenn sie Vermögensbestandteile verheimlichen. Tatbeendigung und damit Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist ist erst anzunehmen, wenn dem Täter die Restschuldbefreiung erteilt worden ist - so der 1. Strafsenat des BGH. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte wurde durch das LG wegen Bankrotts (§ 282 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Er hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 dem Verwalter ein bei einer Schweizer Bank unterhaltenes Depot verschwiegen, das er später in eine Lebensversicherung umwandelte. Restschuldbefreiung (§ 289 Abs. 1 S. 2 InsO a. F.) wurde ihm antragsgemäß im September 2011 erteilt. Erst 2012 wurden die Anlagen bei Auswertung einer Steuer-CD bekannt. Der Angeklagte berief sich vergeblich auf Verjährung.

     

    Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens i. S. von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird (Abruf-Nr. 184947).

     

    Entscheidungsgründe

    Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a S. 1 StGB). Angesichts des Deliktscharakters des § 283 StGB ist dies nicht schon der Fall, wenn die Tatbestandsmerkmale der Bestimmung verwirklicht worden sind. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt abzustellen, bis zu dem der Angriff auf das geschützte Rechtsgut fortdauert. Dieses besteht bei Insolvenzdelikten im Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft. Verheimlichen ist dabei jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse entzogen wird. Bei der Insolvenz einer natürlichen Person besteht die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren (§§ 20, 97 InsO), nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort. Verletzt der Schuldner vorsätzlich seine fortbestehenden Auskunftspflichten, ist eine Restschuldbefreiung zwingend zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Wenn sie ausgesprochen wird, perpetuiert bzw. vertieft der Täter das Tatunrecht nicht weiter. Erst mit ihr findet das Verfahren also seinen endgültigen Abschluss.

     

    Relevanz für die Praxis

    Verheimlicht der Täter zuerst Vermögensbestandteile und verschweigt er anschließend deren Existenz, ist außerdem ein einheitliches Bankrottdelikt anzunehmen. Vermögensumschichtungen durch den Schuldner während des laufenden Verfahrens führen gleichfalls nicht zu Zäsuren, die das Weiterverschweigen zu eigenständigen Taten werden lassen. Es handelt sich bei § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB vielmehr um ein Dauerdelikt.(RW)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 139 | ID 43988142

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