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  • · Fachbeitrag · Geldwäsche

    Bargeld von knapp 880.000 EUR im internationalen Reiseverkehr sichergestellt

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Bargeld kann nur dann sichergestellt werden, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit darauf verwendet werden soll, Straftaten vorzubereiten oder zu begehen. Allein eine ungeklärte oder deliktische Herkunft lässt dabei noch nicht den Schluss zu, dass es auch weiter deliktisch verwendet wird. Nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll - so der BayVGH. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A, ein lettischer Staatsangehöriger, führte in einem Zug von Prag nach München 879.900 EUR in bar mit, ganz überwiegend in Form von 500-Euro-Scheinen. Es befand sich in der Rückwand eines Trolley-Rucksacks. Zur Herkunft des Geldes und zum Verwendungszweck wollte sich A nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Eine INPOL-Abfrage blieb ergebnislos. Das Bargeld wurde nach § 12a Abs. 4 ZollVG wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Das AG verlängerte mit Beschluss vom 7.4.15 die Sicherstellungsfrist bis zum 8.5.15.

     

    Im Rahmen eines sogenannten Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei Daten über den A mit. Die Staatsanwaltschaft sah mangels konkreter, für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechender Anhaltspunkte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 1 StPO ab.

     

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