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  • · Fachbeitrag · Geldwäsche

    Sicherstellung von Bargeld durch den Zoll

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Sicherstellung von Bargeld setzt voraus, dass das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus illegalen Geschäften stammt und diesen wieder zugeführt werden soll, um weitere Straftaten zu begehen. |

     

    Sachverhalt

    Am 16.4.13 gegen 23:15 Uhr hielten Zollbeamte den Kläger K auf der BAB 2 im Bereich einer Rastanlage an und kontrollierten das Fahrzeug. An verschiedenen Stellen im Fahrzeug wurden mehrere 100.000 EUR sowie Kokainspuren gefunden. Auf Nachfrage gab K an, sich 2 Tage in Gent, Belgien, aufgehalten zu haben, um Kraftfahrzeuge sowie Maschinen anzukaufen. Die Angaben zu den mitgeführten Geldmitteln waren widersprüchlich. Im Navigationssystem des Autos waren mehrere Einträge enthalten, aber keine für Gent.

     

    Ein Strafverfahren wegen Geldwäsche endete 2014 mit einem Freispruch. Zwar erachtete das Strafgericht die Einlassung des K zur Herkunft und legalen Verwendung des Geldes nicht für glaubhaft. Eine Herkunft des Geldes aus einer Straftat i.S. des Katalogs von § 261 StGB sei jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Nach Abschluss des Strafverfahrens hörte das Zollfahndungsamt K mit Schreiben vom 26.2.14 zur beabsichtigten Sicherstellung des Geldes aus Gründen der Gefahrenabwehr an. Der Verdacht, dass das Geld aus internationalem Rauschgifthandel stamme und nach einer Herausgabe für weitere Straftaten eingesetzt werden solle, bestehe fort. Der wirtschaftlich Berechtigte bzw. Eigentümer des Bargeldes stehe nicht fest. K trat dem entgegen. Gleichwohl stellte der Zoll das Geld sicher.

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