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  • · Fachbeitrag · Finanzgerichtliches Verfahren

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für volljährige Kinder in Kindergeldsachen

    von RD David Roth, LL.M. oec., Stv. Leiter des Staatl. Rechnungsprüfungsamts Köln

    | Die Mitwirkungspflicht volljähriger Kinder in Kindergeldsachen gem. § 68 Abs. 1 S. 2 EStG erstreckt sich auch auf das finanzgerichtliche Verfahren. Folglich ist § 101 AO ausgeschlossen. Das volljährige Kind hat im finanzgerichtlichen Verfahren insoweit kein Zeugnisverweigerungsrecht, § 84 FGO . Das hat der BFH aktuell entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der volljährige Sohn S lebte bis zum Ende seiner Schulausbildung 2011 im Haushalt der (vom Vater V geschiedenen) allein sorgeberechtigten Mutter M, die das Kindergeld bezog. Seit Ende 2011 studierte er an einem außerörtlichen Studienort. 2013 stellte der V den Antrag, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil der S den Haushalt der M Ende 2011 verlassen habe und er ‒ der V ‒ die höhere Unterhaltsrente zahle, wenn bei den Zahlungen der M das weitergeleitete Kindergeld abgezogen würde. Diesen Antrag lehnten Familienkasse und FG ab. Der S habe im Streitzeitraum weiterhin dem Haushalt der M angehört. Er habe der Familienkasse schriftlich mitgeteilt, dass er sich während der Vorlesungszeit mindestens jedes zweite Wochenende im Haushalt der Beigeladenen aufgehalten und die Semesterferien komplett dort verbracht habe; lediglich zu Klausuren sei er zum Studienort gereist. Eine dauerhafte Trennung vom mütterlichen Haushalt lasse sich daher nicht feststellen. Die M habe dem S auch Barunterhalt gewährt und die Wohnung zur Verfügung gestellt. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung des volljährigen S als Zeugen habe entgegengestanden, dass dieser für das FG unerreichbar gewesen sei, weil er vor der mündlichen Verhandlung schriftlich erklärt habe, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

     

    Der klagende V hat demgegenüber vorgetragen, der S habe seinen Wohnsitz vollständig an den Studienort verlegt. Sein Hausstand bei der Beigeladenen sei endgültig und nicht nur vorübergehend aufgelöst worden; dort habe ihm auch kein Bett mehr zur Verfügung gestanden. Auf seinem Facebook-Account habe er angegeben, an den Studienort verzogen zu sein; er sei auch nicht regelmäßig in den Haushalt der M zurückgekehrt. Er (der V) habe S mehrfach nach Besuchswochenenden unmittelbar zurück an den Studienort gefahren.

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