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  • · Fachbeitrag · Schwarzlohnzahlungen

    Bei Zahlungen an Serviceunternehmen droht Versagung des Betriebsausgabenabzugs

    | Schwarzarbeit sowie Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben boomen. Allein 2024 ist der Volkswirtschaft ein Schaden von rund 766 Mio. EUR entstanden. Es wurden 97.000 Strafverfahren eingeleitet. Dabei droht auch redlichen Unternehmern u. a., dass Betriebsausgaben versagt und Strafverfahren eingeleitet werden. Die Beitragsserie beleuchtet die Problematik. Teil 1 zeigt die rechtlichen Grundlagen, Teil 2 befasst sich mit dem Vorsteuerabzug aus den Rechnungen von Serviceunternehmen, und Teil 3 zeigt die richtige Präventions- und Verteidigungsstrategie. |

    1. Erscheinungsformen

    Schwarzarbeit tritt oft im Zusammenhang mit sog. Kick-back-Zahlungen auf, bei denen Serviceunternehmen Scheinrechnungen verkaufen, um fiktive Betriebsausgaben geltend zu machen. Der Rechnungsbetrag wird bar zurückgezahlt, um Schwarzarbeiter zu bezahlen oder sich selbst zu bereichern. Problematisch ist, wenn ein Generalunternehmer in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft in redlicher Absicht an das Serviceunternehmen zahlt, das Schwarzarbeiterkolonnen beauftragt. Stellt sich heraus, dass der Zahlungsempfänger ein Serviceunternehmen ist, muss sich der Generalunternehmer gegen den Vorwurf der Kick-back-Zahlung verteidigen. Solche Zahlungen können verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) des Generalunternehmers sein, die außerbilanziell dem Gewinn des Generalunternehmers hinzuzurechnen sind. Kann das FA eine solche vGA nicht nachweisen, versucht es, den Betriebsausgabenabzug gem. § 160 Abs. 1 AO zu versagen.

    2. VGA

    Eine vGA i. S. v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht, R 8.5 Abs. 1 S. 1 KStR.