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  • · Nachricht · Finanzgericht München

    Insolvenzantrag durch Finanzamt

    | Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen vom FA gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hintergrund waren rückständige Steuern von knapp 300.000 EUR. Nach Ansicht des FG München (24.7.18, 7 V 1728/18, Abruf-Nr. 208890 ) ist das FA nicht verpflichtet, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. |

     

    Für einen entsprechenden Anordnungsanspruch (§ 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FGO, § 920 Abs. 1 und 2 ZPO) hätte dargelegt werden müssen, dass der in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde gestellten Vollstreckungsmaßnahme (hier: Insolvenzantrag) ein Ermessensfehler (§ 102 FGO) anhaftet, sei es, dass für den Antrag die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind oder dass der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde (BFH 11.12.90, VII B 94/90, BFH/NV 91, 787). Sachfremde Erwägungen liegen dann vor, wenn die Finanzbehörde lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezweckt (BFH 23.7.85, VII B 29/85, BFH/NV 86, 41).

     

    MERKE | Im Übrigen ist die Stellung eines Insolvenzantrags auch dann verhältnismäßig und ermessensgerecht, wenn er als sogenannte rückstandsunterbindende Maßnahme zur Vermeidung weiterer Steuerrückstände dient (BFH 26.2.07, VII B 98/06, BFH/NV 07, 1270), da die Einleitung eines Insolvenzverfahrens auch dazu dient, den Schuldner vor einer weiteren Verschuldung zu bewahren und seine ‒ bei günstigem Verlauf ‒ Existenz zu sichern.(CW)

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 126 | ID 45822615

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