16.04.2015 · Fachbeitrag · Finanzgericht Köln
Nichtigkeit bei bewusster und willkürlicher Schätzung durch das FA
Nach § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies außerdem bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist.
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