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  • · Nachricht · Finanzgericht Köln

    Keine Auskunft über Datensammlung für Auslandsbeziehungen

    | Das FG Köln hat entschieden, dass eine Versicherungsvermittlungsfirma und deren Vorstand keinen Auskunftsanspruch nach § 1 IFG , § 3 Nr. 1d IFG gegen das BZSt über die von der Informationszentrale für steuerliche Auskunftsbeziehungen (IZA) gesammelten Daten haben (FG Köln 15.5.18, 2 K 438/15, Abruf-Nr. 205991 ). |

     

    Es sei hinzunehmen, dass das Auskunftsinteresse der Steuerpflichtigen hinter dem Interesse des Staates an der Geheimhaltung der Daten zurücktrete (BVerfG 10.3.08, 1 BvR 2388/03, BVerfGE 120, 351). Eine Auskunft gefährde das verfassungsrechtlich legitime Ziel der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, da der Betroffene sein Verhalten auf den Kenntnisstand der Behörde abstimmen könnte. Zum Nachweis der Gefährdung reiche die durch Fakten untermauerte Möglichkeit einer Gefährdung aus.

     

    Auch das BDSG half nicht weiter. Einem dahingehenden Informationsanspruch steht § 19 Abs. 4 Nr. 1 BDSG entgegen, da bei Veröffentlichung der Erkenntnisse, Arbeitsweisen und Methoden der IZA die Aufgabenwahrnehmung des BZSt im Rahmen der gleichmäßigen Steuererhebung gefährdet wäre (so bereits FG Köln 15.2.18, 2 K 465/17, EFG 18, 1050 ‒ mit Anmerkung Hennigfeld).(DR)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45640980

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