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  • 17.09.2013 · Fachbeitrag · Finanzgericht Hamburg

    Steuerhinterziehung durch „Lohnsplitting“ über Auslandskonto

    | Überweist ein Arbeitgeber als Auslagenersatz deklarierte Beträge auf ausländische Konten ihrer Arbeitnehmer (Lohnsplittingmodell), zählen diese ­Zahlungen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeit­nehmers, und zwar auch dann, wenn und soweit durch die Zahlungen Werbungs­kosten des Arbeitnehmers erstattet werden – etwa aufgrund ­doppelter Haushaltsführung. Die Zahlungen führen zu einer Steuererhöhung, soweit kein entsprechender Werbungskostenabzug und damit eine Saldierung vorzunehmen ist. |

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