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  • · Nachricht · Finanzgericht Hamburg

    Schulbesuch in Serbien führt zur Kindergeld-Rückforderung

    | Wird ein Kind bereits zu Beginn des ersten Schuljahrs zu den Großeltern nach Serbien geschickt, um dort mindestens zehn Jahre zur Schule zu gehen, genügt es nicht, um den inländischen Wohnsitz beizubehalten, wenn das Kind die Eltern in den Schulferien für insgesamt etwa dreieinhalb Monate im Jahr besucht. Ausnahme: Es gibt besondere Indizien für eine feste soziale Bindung an Deutschland. Hierbei spielen auch mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse eine Rolle (FG Hamburg 5.7.19, 6 K 215/18, Abruf-Nr. 211935 ). |

     

    Bemerkenswerterweise hat das FG eine Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Kindergeld-Rückforderung nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO verneint. Es liege weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit vor. Die vom Kläger geäußerte Ansicht, er sei davon ausgegangen, dass die von ihm zu Beginn über den Wegzug der Kinder informierte Schulbehörde der Familienkasse die Informationen über den Schulaufenthalt in Serbien mitteile, sei nicht widerlegt worden. In Anbetracht der Komplexität der Rechtsprechung zur Beibehaltung des Wohnsitzes sei es auch nicht als grob fahrlässig anzusehen, dass der Kläger von einer Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes ausgegangen war.

     

    MERKE | Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den EWR anzuwenden ist, und die auch nicht im Haushalt eines Berechtigten i. S. d. § 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG leben, wird nach § 63 Abs. 1 S. 3 EStG kein Kindergeld gewährt (BFH 25.9.14, III R 10/14, BStBl II 15, 655). Stellt sich der Sachverhalt bezüglich des inländischen Wohnsitzes ‒ wie hier ‒ als Grenzfall dar, sodass nicht erwartet werden kann, dass ein Laie ihn exakt beurteilt, ist dies beim subjektiven Tatbestand zugunsten des Mandanten geltend zu machen.(DR)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Missbrauch bei Kindergeldleistungen, PStR 18, 215
    Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 279 | ID 46167683

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