· Nachricht · FG Hamburg
Scheingeschäfte nach der AO sind für die Besteuerung unerheblich
Scheingeschäfte sind für die Besteuerung unerheblich, § 41 Abs. 2 S. 1 AO. Darauf weist das FG Hamburg hin ( 11.9.25, 5 K 51/24, Abruf-Nr. 251237 ).
MERKE — Der Begriff des Scheingeschäfts entspricht der Definition in § 117 BGB (vgl. BFH 31.1.02, V B 108/01, BStBl II 04, 622). Ein Scheingeschäft liegt danach vor, wenn die Vertragspartner einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen aber nicht eintreten lassen wollen (BFH 29.9.22, V R 29/20, BStBl II 23, 986; BGH 20.3.02, 5 StR 448/01, HFR 02, 844). |
Maßgeblich ist, ob sich aus der Zusammenschau des Vertragsinhalts und den tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Auswirkungen feststellen lässt, dass die Parteien das vereinbarte Geschäft in Wirklichkeit nicht schließen wollten. Ein Indiz für ein Scheingeschäft kann sein, dass sie die Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht ziehen oder nicht ziehen können.
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