· Fachbeitrag · FG Hamburg
Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum Konstellation ist zweifelhaft
Das FG Hamburg hat im Rahmen einer steuerlichen KapErtSt-Haftung zu einer Cum-Cum Konstellation aufgrund summarischer Prüfung entschieden, dass nach Aktenlage Zweifel am Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegen (7.3.25, 6 V 84/24, Rn. 99, 102 ff.; Abruf-Nr. 248982 ). Neben einem erst in der Hauptsache auswertbaren Agreement, sei kein Näheverhältnis zwischen (Steuervorteil generierenden) Dritten und dem Steuerpflichtigen feststellbar.
Im Rahmen des Einbehalts der KapErtSt stellte das FG zur Frage des „wirtschaftlichen Eigentums“ an um den Dividendenstichtag auf einen Fond übertragene Aktien zudem Folgendes klar:
Nach summarischer Prüfung war der Fond auch (steuerlicher) Gläubiger der Kapitalerträge gewesen (Rn. 96 ff.). Aufgrund der nach Aktenlage bekannten vertraglichen Gestaltung sowie der Erfüllung der dinglichen Übertragung sei zivilrechtliches und auch wirtschaftliches Eigentum auf den Fonds übergegangen. Dies hatte auch die FinVerw bis dato (Prüfvermerk des BZSt) so gesehen.
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