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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Vermögensverlagerung ins Ausland ist nicht immer ein Fall für die deutsche Erbschaftsteuer

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Ist ein angloamerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen frei verfügen kann, ist dieses Vermögen rechtlich selbstständig (intransparent) und fällt beim Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben. Das hat das FG Schleswig-Holstein entschieden. |

     

    Sachverhalt

    K ist Miterbe zu 1/2 nach seiner 2005 verstorbenen Mutter M, die im Inland wohnhaft war. Nach Eingang der Erbschaftsteuererklärung setzte das beklagte FA mit (geändertem) Bescheid Erbschaftsteuer gegen K fest. Nicht Gegenstand der Erklärung und der Bescheide war ein Trust, der nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey errichtet worden war. Gründer des Trusts waren K sowie dessen Bruder O (im Gründungsvertrag [„Settlement“] als „Settlor“ bezeichnet) sowie die Q mit Sitz auf Guernsey (im Settlement als „Original Trustees“ bezeichnet). Im Settlement wurde das Recht von Guernsey zu dem auf die Vermögensmasse anzuwendenden Recht erklärt. Der Trust wurde mit Vermögen der M ausgestattet. Nach dem 3. Anhang des Settlements wurden als Begünstigte („Beneficaries“) des Trusts die M, K und O, deren Abkömmlinge und entfernteren Abkömmlinge und als wohltätiger Begünstigter das Internationale Rote Kreuz benannt. Der Trust beteiligte sich zu jeweils 100 % an zwei Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht der British Virgin Islands gegründet waren, ihren Verwaltungssitz (Administration Office) 2005 auf Guernsey hatten und Vermögenswerte in der Schweiz hielten. K informierte im Wege der „Nacherklärung“ zur „Nachveranlagung“ das FA über den Trust. Es erließ daraufhin einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid gegen K, der dagegen Einspruch erhob. Das FG hat die Klage abgewiesen. Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (II R 13/19). Das FG hat Beweis erhoben.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Änderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahin gehend geändert, dass bei der Berechnung der Erbschaftsteuer über den Erwerb des K aufgrund des Ablebens der M das im C-Trust befindliche Vermögen nicht berücksichtigt wird (FG Schleswig-Holstein 10.10.24, 3 K 41/17, Abruf-Nr. 245761).