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  • · Fachbeitrag · Energiesteuergesetz

    Sorgfaltsmaßstab bei der Überwachung der Außenstände im Mineralölhandel

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Anforderungen an das Forderungsmanagement eines Mineralölhändlers zur Erlangung einer Energiesteuerentlastung nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 EnergieStG (FG Baden-Württemberg 24.2.15, 11 K 732/11, Abruf-Nr. 145138).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K betreibt einen Mineralölhandel. Zu ihren Kunden zählte das Speditionsunternehmen Z, deren zahlreiche Fahrzeuge an Tankstellen der K betankt wurden, wobei die Lieferungen des - versteuerten - Mineralöls jeweils unter Eigentumsvorbehalt erfolgten und im sogenannten Tankkartenverfahren abgerechnet wurden. Nach der Insolvenz der Z beantragte K beim beklagten Hauptzollamt (HZA) Entlastung von Energiesteuer wegen Zahlungsausfalls der Z. Zu diesem Zeitpunkt hatte K offene Forderungen aus Mineralöllieferungen (Dieselkraftstoff) von 114.463,44 EUR mit einem Steueranteil von 44.753,52 EUR. Streitig ist, ob K Anspruch auf Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG hat?

     

    Entscheidungsgründe

    Das HZA hat es nach Ansicht des FG zu Recht abgelehnt, K eine Entlastung zu gewähren. K sei zwar unstreitig mit Forderungen aus der Lieferung von Energieerzeugnissen ausgefallen. Das Gericht ist indessen nicht überzeugt, dass der Zahlungsausfall bei gehöriger Erfüllung der in § 60 Abs. 1 EnergieStG geregelten Sorgfaltsobliegenheiten nicht hätte vermieden werden können.

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