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  • · Fachbeitrag · Auslieferung

    So lauten der Tatbegriff und der Grundsatz der Spezialität bei Auslieferungen (Art. 14 EuAlÜbk)

    von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA), RSM Ebner Stolz, Köln, und StA Maximilian Gercke, Hamburg

    | Mit Beschluss vom 20.9.23 hat der BGH entschieden, dass der Grundsatz der Spezialität der Verurteilung eines ausgelieferten Angeklagten nicht notwendigerweise entgegensteht, auch wenn die rechtliche Würdigung der Verurteilung von jener der Auslieferungsbewilligung abweicht. Jedoch muss ihnen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegen. |

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte B beriet von 2006 bis 2011 als Steuerberater und Rechtsanwalt gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten Dr. JR eine Privatbank dabei, sog. „Cum/Ex“-Leerverkaufgeschäfte umzusetzen (anklagegegenständlich waren nur die Jahre 2007 bis 2011). Bei diesen führten die Bank sowie andere Akteure Leerverkäufe von Aktien durch und ließen sich hierfür nicht angefallene Kapitalertragsteuerbeträge durch den Staat erstatten. Hierdurch entstand ein Steuerschaden von insgesamt ca. 276 Mio. EUR. Nachdem der B im November 2012 aufgrund der gegen ihn laufenden Ermittlung in die Schweiz geflohen war, wurde er aufgrund eines Auslieferungsersuchens vom 23.2.21 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Das LG Bonn hat ihn wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen i. H. v. ca. 13,7 Mio. EUR angeordnet. Die dagegen eingelegte Revision des B blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Verurteilung des B steht kein Verfahrenshindernis entgegen, da er wegen derjenigen Taten verurteilt wurde, die auch der Auslieferung zugrunde lagen (BGH 20.9.23, 1 StR 187/23, Abruf-Nr. 240424).

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