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  • · Fachbeitrag · Einfuhrumsatzsteuer

    § 373 AO: Auch Schmuggel führt bei Schäden in Millionenhöhe zu Haft!

    von RA Dr. Markus Rübenstahl, Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt a.M.

    Auch bei einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach § 373 AO in Millionenhöhe kommt regelmäßig nur eine - nicht bewährungsfähige - Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht, es sei denn, es liegen besonders gewichtige Milderungsgründe vor. Beim Schmuggel wie bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO soll es ohne Bedeutung sein, ob die Millionengrenze bereits durch eine einzelne Tat oder erst durch mehrere gleichgelagerte Einzeltaten erreicht wird. (BGH 22.5.12, 1 StR 103/12, Abruf-Nr. 121919)

    Sachverhalt

    Die Angeklagten führten in einem Fall im Februar 2009 sowie in 30 Fällen im Januar und Februar 2010 vorsätzlich Mobiltelefone aus der Volksrepublik China per See- oder Luftfracht nach Deutschland ein, ohne die jeweils anfallende Einfuhrumsatzsteuer (etwa 205.000 EUR) zu entrichten. Die Mobiltelefone waren in funktionslose Netzteile verpackt und wurden beim Zoll entsprechend als Netzteile deklariert. Des Weiteren führten die Angeklagten in einem nicht festgestellten Zeitraum vorsätzlich in nicht festgestelltem Umfang MP-Player aus der Volksrepublik China nach Deutschland ein, ohne hierfür Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zu entrichten. Hierdurch sei ein Einfuhrumsatzsteuerschaden inklusive Zollsatz von 2 % von 1.000.501,61 EUR abzüglich eines 10 %igen Sicherheitsabschlags entstanden.

     

    Das LG hatte diese Fälle als gewerbsmäßigen Schmuggel (§ 373 Abs. 1 AO) gewertet, die Qualifikation der bandenmäßigen Begehungsweise aber verneint. Feststellungen zu einer Bandenstruktur und Bandenabrede wurden nicht getroffen. Den Strafrahmen entnahm es § 373 Abs. 1 S. 2 AO, da es von minder schweren Fällen des Schmuggels ausging. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe, hat es den einen Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und vier Monaten, den anderen - unter Einbeziehung einer Vorverurteilung - von nur zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision der StA hatte Erfolg - schon wegen durchgreifenden Beweiswürdigungs- und Feststellungsmängeln.

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