· Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht
Das sind die wichtigsten Entscheidungen des BGH zum Steuerstrafrecht aus 2024
von Oberstaatsanwalt Dr. Jost Schützeberg, Köln
| Der Beitrag gibt einen Überblick über die in 2024 veröffentlichte praxisrelevante Rechtsprechung des BGH zum Steuerstrafrecht. |
1. Grundsätzliches
Der BGH hat zu einigen grundsätzlichen Punkten Stellung genommen:
a) Veräußerungsgewinn i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG
Die Revision der Staatsanwaltschaft war erfolgreich, da die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns (§ 17 EStG) und damit des Verkürzungsumfangs nicht nachvollziehbar waren. Die Höhe der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 1 AO) ergibt sich aus dem Vergleich der tatsächlich geschuldeten mit der zu niedrig festgesetzten Steuer. Das LG hätte den Veräußerungsgewinn korrekt bestimmen müssen, um die Soll-Steuer zu ermitteln. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt, § 17 Abs. 2 S. 1 EStG. Er entsteht mit Übergang der zivilrechtlichen Inhaberschaft (§ 39 Abs. 1 AO) oder des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auf den Erwerber und ist in diesem Veranlagungszeitraum zu versteuern. Alle relevanten Faktoren werden zum Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt. Auf den Zufluss des Entgelts (§ 11 EStG) kommt es nicht an (Stichtagsprinzip). Unwägbarkeiten sind durch Schätzung zu berücksichtigen. In den relevanten Veranlagungsjahren sind nach dem Teileinkünfteverfahren vom Veräußerungspreis nur 60 % steuerpflichtig, § 3 Nr. 40c EStG; auch die Veräußerungs- und Anschaffungskosten sind mit 60 % anzusetzen, § 3c Abs. 2 EStG. Ein Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG ist ggf. zu berücksichtigen.
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