· Fachbeitrag · Cum-Ex
Cum/Ex-Gefälligkeitsgutachten können strafbare Beihilfe darstellen
von David Roth, LL.M. oec., Köln
Der BGH hat ein Urteil des LG Frankfurt bestätigt, mit dem ein RA aufgrund von Gefälligkeitsgutachten zu Cum/Ex-Gestaltungen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden ist
Sachverhalt
Der angeklagte Anwalt A verfasste mehrere Gutachten zur angeblichen Unbedenklichkeit von sog. Cum-Ex-Geschäften. Dabei legte er den Gutachten bewusst unrichtige bzw. unvollständige Sachverhalte zugrunde. Insbesondere wurden wesentliche Absprachen zwischen den Cum-Ex-Beteiligten, Funktionsweisen sowie die Aufteilung der Gewinne in Form von nicht marktgerecht vergüteten Derivaten wissentlich verschwiegen. Das LG hat den A wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des A ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der A hat eine strafbare Beihilfe (§ 27 StGB) zu den durch die Haupttäter (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S, 2 AO) begangenen Steuerhinterziehungen in den Veranlagungszeiträumen 2006 bis 2009 geleistet, indem er unrichtige Rechtsgutachten erstellte (BGH 7.7.25, 1 StR 484/24, Abruf-Nr. 250239).
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