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  • · Nachricht · Corona-Pandemie

    Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

    | Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig (FG Münster 13.5.20, 1 V 1286/20 AO). |

     

    Der Antragsteller A betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.3.20 beim Land NRW eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, um seinen Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten. Diese wurde mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt FA ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der A begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

     

    Das FG Münster hat dem Antrag stattgegeben und das FA verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.6.20 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den A. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1.3.20 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 1.3.20 entstandenen Ansprüche des FA zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.3.20 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.6.20 einstweilen einzustellen.

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 11 vom 19.5.20

    Quelle: ID 46606739

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