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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Steuerhehlerei: Auch die Absatzhilfe erfordert einen Absatzerfolg

    | Der 1. Strafsenat weist darauf hin, dass er seine frühere Rechtsprechung für das Merkmal des „Absetzens“ i. S. des § 259 StGB (Hehlerei) bereits in 2013 aufgegeben habe und seitdem einen Absatzerfolg verlange ( BGH 13.7.16, 1 StR 108/16, Abruf-Nr. 190549 ). Diese Rechtsprechung sei auf die Steuerhehlerei uneingeschränkt zu übertragen. Dafür spreche schon der Wortlaut des § 374 AO , der ein Absetzen und damit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht lediglich Absatzbemühungen fordere. |

     

    Zudem sprechen für diese Auslegung der vom Gesetzgeber gewollte Gleichklang zwischen der Steuer- und Sachhehlerei sowie systematische Gründe: Die Absatzhilfe sei eine zu einer selbstständigen Tat aufgewertete Beihilfe zum Absatz. Sie setze daher ebenso wie der Absatz selbst einen Absatzerfolg voraus. Ansonsten könne sie in einem früheren Stadium der Tat vollendet werden als der Absatz. Das wäre sinnwidrig. Die engere Auslegung eröffne einen Anwendungsbereich für die Versuchsstrafbarkeit und gebe die Möglichkeit zum Rücktritt und zur Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 StGB.

     

    Zudem legten Sinn und Zweck des § 374 AO eine derartige Auslegung nahe. Der Strafgrund des § 374 AO liege in der Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustandes, der durch die Vortat eingetreten ist. Mit der Übernahme der Waren oder Erzeugnisse durch - gegebenenfalls zahlreiche - Abnehmer „versickere“ aber gleichsam das vorhandene tatsächliche Substrat. Dadurch werde es dem Fiskus erschwert, den Vortäter ausfindig zu machen und die verkürzten Steuern einzufordern.

     

    Konkurrenzrechtlich weist der BGH darauf hin, dass die Absatzhilfe hinter dem Sich-Verschaffen als mitbestrafte Nachtat zurücktritt, während die täterschaftlich begangene Absatzhilfe einer Beihilfe zur Steuerhehlerei vorgeht, da hierdurch das nach gesetzlicher Wertung beim Tatbeteiligten eigenständige Unrecht, das in der Mitwirkung zum Absatz liegt, besser erfasst wird.(Sch)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2017 | Seite 52 | ID 44511217

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