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  • 18.10.2013 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Keine Entschädigung nach Steuerstrafverfahren

    | Der BGH hat am 25.7.13 eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen einer ­Entschädigungsklage gegen die Staatskasse zurückgewiesen (III ZR 400/12, ­Abruf-Nr. 132903 ). Der Kläger begehrte vom beklagten Land gemäß § 199 GVG, § 198 Abs. 2 GVG Entschädigung von insgesamt 19.900 EUR wegen der Dauer zweier bei der Staatsanwaltschaft und beim Landgericht G gegen ihn ­anhängig gewesener, später eingestellter Strafverfahren. |

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