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  • · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Beweis einer Nettolohnvereinbarung

    | Unter einer „Nettolohnvereinbarung“ ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienstverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlichen Lohn zuwendet, indem er auch die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu erhebende LSt trägt ( BFH 25.10.13, VI B 144/12, Abruf-Nr. 140083 ). |

     

    Folge ist, dass der Arbeitgeber (AG) mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers (AN) die LSt vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 EStG). Im Falle einer Nettolohnvereinbarung gilt die abzuführende LSt für den Bruttolohn, der sich aus der Hochrechnung des Nettolohns ergibt, auch dann als entrichtet, wenn keine LSt abgeführt worden ist, es sei denn, der AN hat gewusst, dass der Arbeitgeber die LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat (§ 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 2 EStG).

     

    Da die Nettolohnvereinbarung einen Sonderfall des Lohnsteuerregelabzugs mit der aus § 42d Abs. 3 S. 4 EStG abgeleiteten Tilgungsannahme darstellt, darf der AN von einem vorschriftsmäßigen Lohnsteuereinbehalt nur ausgehen, wenn er dem AG die Lohnsteuerkarte ausgehändigt hat. Der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung muss klar und eindeutig feststellbar sein. Denjenigen, der sich auf den Abschluss einer Nettolohnvereinbarung beruft, trifft eine erhöhte Nachweispflicht sowohl hinsichtlich des Abschlusses als auch des Inhalts der Vereinbarungen (BFH 12.12.79, VI R 118/76, BFHE 129, 377).(CW)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 27 | ID 42471966

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