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InsO-Anfechtung der Geldauflage: gemeinnützige Einrichtung ist Anfechtungsgegner
Wird eine Geldauflage gem. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO unmittelbar an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt, ist diese richtiger Anfechtungsgegner für eine insolvenzrechtliche Anfechtung. Dies hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung klargestellt ( 12.3.26, IX ZR 18/25, Abruf-Nr. 253105 ).
Eine Geldauflage zu erfüllen, damit ein Strafverfahren eingestellt wird, unterliegt (nach gefestigter Rechtsprechung) im Fall einer sog. inkongruenten Deckung der insolvenzrechtlichen Anfechtung, § 131 Abs. 1 InsO. Bisher war allerdings unklar, ob bei Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, diese oder die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner ist. Der BGH stellt hierzu nun klar, dass bei unmittelbarer Zahlung an die gemeinnützige Einrichtung nur diese richtiger Anfechtungsgegner ist.
Beachten Sie — Ob dies auch im Fall einer Zahlung an die Landeskasse nebst anschließender Weiterleitung an die gemeinnützige Einrichtung gilt, ist unklar. Eine Insolvenzanfechtung kann zudem auch bei entrichteten Geldstrafen oder Selbstanzeige-Zahlungen drohen. Bei erfolgreicher Anfechtung gilt die Geldstrafe/Geldauflage/Selbstanzeigezahlung als nicht gezahlt. Die ursprünglichen Forderungen leben wieder auf, § 144 Abs. 1 InsO. Damit droht dem Beschuldigten bei Geldstrafen die Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe bzw. bei Verfahrenseinstellung die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. (DR)
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