· Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Zahlung auf Geldauflage ist insolvenzrechtlich anfechtbar
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
Erfüllt ein Schuldner im Rahmen seines Strafverfahrens eine von der Strafjustiz beschlossene Geldauflage i. S. v. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO, ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter diese nach § 131 InsO gegenüber dem Land auch anfechten kann, wenn nicht die Landeskasse, sondern eine gemeinnützige Einrichtung die Empfängerin der Zahlung war. Eine erfolgreiche Anfechtung hat für den Schuldner weitreichende Konsequenzen.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Kollege K, ebenfalls ein Steuerberater, wurde wegen Betrugs angeklagt. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 60.000 EUR eingestellt. 40.000 EUR sollten an die Landeskasse und 20.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung geleistet werden. Noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zahlte K. Der Insolvenzverwalter hält diese Zahlungen für anfechtbar, weil sie vor der Insolvenz geleistet wurden. Zu Recht?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Die Insolvenzanfechtung von Geldauflagen ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das OLG Frankfurt hält die von M gezahlten Geldauflagen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO für anfechtbar, weshalb der Insolvenzverwalter vom Land nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO die Rückgewähr der Zahlungen verlangen kann (15.1.25, 4 U 137/23, Abruf-Nr. 246094). Das Gericht hat aber die Revision zugelassen.
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