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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Simultanprüfung mit ausländischen Finanzbehörden zulässig

    von StB Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Valder, GTK Ginster Theis Klein & Partner mbB

    | Im Verfahren vor dem FG Köln ging es um die Berechtigung des FA, an einer grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung mitzuwirken. Das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes blieb erfolglos ‒ das FA war zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch berechtigt. |

    Sachverhalt

    Mit Schreiben vom 18.10.16 wandte sich die österreichische Steuerverwaltung an das FA, um eine multinationale, ertragsteuerliche Kontrolle für die Jahre 2006 bis 2015 durchzuführen. Das österreichische FA führte detailliert aus, wie durch die Gründung von GmbHs durch eine Unternehmensgruppe in Österreich und Deutschland Grundstücke erworben, mit Grundschulden belastet, gewinnbringend weiterverkauft und Gelder über Verrechnungskonten verbundener Unternehmen auf Privatkonten der Beteiligten transferiert wurden. Ohne Mitwirkung des deutschen FA könnten Einnahmen nicht ermittelt und Geldflüsse nicht nachvollzogen werden.

     

    Daraufhin fand am 2.11.16 ‒ ohne vorherige Anhörung ‒ zwischen dem österreichischen und deutschen FA eine Auswahlsitzung statt, bei der beschlossen wurde, eine gleichzeitige Bp durchzuführen. Das FA informierte die Unternehmen mit Schreiben vom 21.12.16 darüber, dass dem FA Österreichs im Rahmen der dort begonnenen Bp Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung gestellt und im Verlauf der gleichzeitigen Prüfung Bedienstete der beiden beteiligten Staaten in den Amtsräumen des anderen Staats zugegen sein werden. Die betroffenen Unternehmen verweigerten ihre Zustimmung hierzu. Es wurde erfolglos beantragt, dem FA zu untersagen, an einer gemeinsamen Bp teilzunehmen (FG Köln 23.4.18, 2 V 2178/17, Abruf-Nr. 212340).

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