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  • · Fachbeitrag · Beitragsstrafrecht

    Mindestlohnunterschreitung: Straftat und OWi

    von RA Sascha Lübbersmann, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster

    Bei einer Verfahrenseinstellung nach Auflagenerfüllung wegen des Vorwurfs der Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) steht § 153a Abs. 1 S. 5 StPO der Verfolgung einer Mindestlohnunterschreitung als OWi nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG n.F. nicht entgegen (BGH 15.3.12, 5 StR 288/11, Abruf-Nr. 121276).

    Sachverhalt

    Die Betroffene war formale Inhaberin eines Gewerbebetriebs, aber operativ selbst nicht tätig. Das HZA ermittelte bei ihren Arbeitnehmern eine Mindestlohnunterschreitung von insgesamt knapp 6.000 EUR. Das gegen sie wegen des Verdachts der Beitragsvorenthaltung geführte Verfahren stellte die StA nach Zahlung einer Geldauflage von 400 EUR endgültig ein. Nahezu parallel hierzu erging gegen sie ein Bußgeldbescheid i.H. von 15.000 EUR wegen Mindestlohnunterschreitung (§ 8 Abs. 1 S. 1 AEntG n.F., § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG n.F.). Im Streit stand, ob dessen Erlass nicht ein Strafklageverbrauch entgegensteht.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH bestätigte zwar obergerichtliche Judikate, denen zufolge § 153 Abs. 1 S. 5 StPO die erneute Verfolgung derselben prozessualen Tat auch unter dem Gesichtspunkt einer OWi sperrt, verneinte jedoch hier die erforderliche Tatidentität für diese beschränkte Rechtskraftwirkung. Danach stehen die Vorwürfe i.S. des § 266a StGB und die nach dem AEntG ordnungswidrige Mindestlohnunterschreitung - als unterschiedliche Pflichtverstöße gegenüber verschiedenen Gläubigern - nicht nur materiellrechtlich in Tatmehrheit; sie bilden auch zwei prozessuale Taten.

     

    Praxishinweis

    § 266a StGB geht regelmäßig einher mit weiteren sanktionierbaren Verfehlungen. Neben § 23 AEntG im hier gegebenen Fall der Mindestlohnunterschreitung („Phantomlohn“ - siehe Wegner PStR 10, 269) sind insbesondere noch zu nennen § 404 SGB III, § 111 SGB IV, § 209 SGB VII, §§ 15 bis 16 AÜG, §§ 95, 98 AufenthG, §§ 8 bis 11 SchwarzArbG. Wegen der Unterschiedlichkeit der sanktionierbaren Verfehlungen verbietet sich zwar eine generalisierende Klärung des materiellrechtlichen und prozessualen Tatverhältnisses. Die Rechtsprechung tendiert aber - wie auch bei mitverwirklichter LSt-Hinterziehung - gleichwohl zur Annahme mehrerer Taten i.S. des StGB und der StPO.

     

    Wer dies in der Praxis verkennt, und z.B. bei einer einvernehmlichen Gesamtlösung mit StA/Gericht hinsichtlich der Vorwürfe nach § 266a StGB (§ 153a StPO/Strafbefehl) nicht auch auf eine „Miterledigung“ der gesonderten OWi - z.B. nach §§ 42, 47 OWiG - drängt, kann nachträglich „böse Überraschungen“ erleben. Denn etliche der genannten Verfehlungen sind mit schwerwiegenden außerstrafrechtlichen Nebenfolgen verbunden - so wie die hier einschlägige OWi nach dem AEntG ab einer Bußgeldhöhe von 2.500 EUR eine Vergabesperre gemäß § 21 AEntG nach sich zieht.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 137 | ID 33515170

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