· Fachbeitrag · Außenprüfung
Außenprüfung: Nicht jeder Mitwirkungsverstoß schließt Entschädigung bei Strafverfolgung aus
von RiOLG Dr. Markus Ebner, LL.M., Nürnberg
| Legt der Steuerpflichtige im Rahmen der Außenprüfung entgegen § 200 Abs. 1 AO nicht alle erforderlichen Urkunden vor, verursacht er damit nicht ohne Weiteres in grob fahrlässiger Weise seine spätere Strafverfolgung. |
Sachverhalt
Die frühere Beschuldigte (B) war alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH, bei der das FA eine Außenprüfung durchführte. Dabei stellte es fest, dass in den Jahren 2015 bis 2017 vonseiten der GmbH über 560.000 EUR überwiegend in bar und als Provisionen deklariert an J, den Lebensgefährten der B, ausgezahlt wurden. Weiterhin soll J hochwertige Fahrzeuge der GmbH unentgeltlich genutzt haben. Vorermittlungen der Steufa ergaben, dass J in Deutschland steuerlich nicht erfasst ist und in Tschechien eine Briefkastenfirma auf ihn angemeldet war, auf deren Konto eine Provision der GmbH i. H. v. 30.000 EUR gezahlt wurde. Im Rahmen der Betriebsprüfung (BP) legte B einen Kooperationsvertrag zwischen der GmbH und J vor, wonach sich die Kooperation auf den An- und Verkauf von Immobilien beziehen sollte.
Projekt- oder Zeitpläne, wie in § 2 des Vertrags vorgesehen, wurden bei der BP nicht vorgefunden. Die BP konnte ebenso wenig Nachweise dafür finden, dass J Leistungen erbracht hat. Die daraufhin eingeschaltete Steufa wertete die als Betriebsausgaben der GmbH verbuchten Provisionszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die im Rahmen der Steuererklärungen für die ESt der B und der GewSt der GmbH 2015 bis 2017 jeweils (zu Unrecht, vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG) nicht angegeben worden seien und leitete daraufhin ein Steuerstrafverfahren ein. Auf der Grundlage dieses Befunds erließ das AG Durchsuchungsbeschlüsse u. a. für die Wohnung und die Geschäftsräume der B und Vermögensarreste, die vollzogen wurden.
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