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  • 17.06.2024 · Nachricht · LG Lübeck

    Staatskasse trägt bei Arrestaufhebung wegen Zeitablaufs die Kosten

    Wird ein Vermögensarrest wegen Unverhältnismäßigkeit auf Beschwerde des Beschuldigten aufgehoben, trägt die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten, § 464 Abs. 1, § 467 Abs. 1 StPO analog (LG Lübeck 6.3.24, 6 Qs 2/24, Abruf-Nr. 241176 ).