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  • · Fachbeitrag · Arrestanordnung

    Arrest nach § 324 AO

    | Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben ( BFH 6.2.13, XI B 125/12, Abruf-Nr. 130638 ). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit Bescheid vom 23.1.12 ordnete das FA zur Sicherung eines Anspruchs des Freistaates Sachsen und der Bundesrepublik Deutschland den dinglichen Arrest gemäß § 324 Abs. 1 AO in das Vermögen des Beschwerdeführers an. Das FA weist in den angefochtenen Bescheiden darauf hin, dass durch Hinterlegung eines Geldbetrags in Höhe der Arrestanordnung die Vollziehung des Arrests gehemmt und die Aufhebung bereits durchgeführter Vollziehungsmaßnahmen erreicht werden könne.

     

    Der BFH entschied, dass das Gericht eine Anordnung des dinglichen Arrests des FA im Einzelfall auch ohne Sicherheitsleistung aufheben kann, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ernstliche Zweifel bestehen.

     

    Praxishinweis

    Die Finanzbehörde kann zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 324 Abs. 1 AO). Dadurch soll die Finanzverwaltung verhindern können, dass der Steuerpflichtige einen bestehenden Zustand verändert und die zukünftige Zwangsvollstreckung eines noch zu erlassenden Steuerbescheides gefährdet wird, etwa durch Vermögenstransfers ins Ausland oder innerfamiliäre Umschichtungen.

     

    Bislang höchstrichterlich ungeklärt war, ob die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung auch ohne Sicherheitsleistung gewährt werden kann. Während das FG die Frage verneint hatte, entschied der BFH nun, dass ein Antrag auf Aussetzung ohne Sicherheitsleistung zulässig ist. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulasse, dass die Vollziehung eines Steuerbescheids gegebenenfalls auch ohne Sicherungsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben wird, müsse dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in Steuerbescheiden festgesetzt worden ist und es somit nur um die Sicherung einer künftigen Forderung gehe.

     

    In der Praxis sollte - soweit entsprechende Vermögenswerte vorhanden sind - allerdings stets erwogen werden, ob nicht jedenfalls auch hilfsweise Anträge mit Sicherheitsleistung formuliert werden, die wegen der im Einzelfall vorhandenen Vermögensstruktur die Liquidität weniger belasten als z.B. ein Vermögenszugriff bei Banken. (CW)

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 89 | ID 38451800

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