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  • · Fachbeitrag · Abzugsverbot

    Verfallsanordnung im Strafurteil als nicht abziehbare Betriebsausgabe

    von ORR Dipl.-Finw. Michael Braun, Waiblingen

    • 1. Der Strafbestand des § 299 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn Zahlungen an jemanden geleistet werden, der, ohne im zivilrechtlichen Sinne zur Vertretung befugt zu sein, maßgeblichen Einfluss auf die Auftragsvergabe nehmen kann.
    • 2. Die Verteidigungs- und Gerichtskosten des diesbezüglichen Strafverfahrens sind gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht abziehbare Betriebsausgaben.
    • 3. § 12 Nr. 4 EStG gilt auch nach Einführung des sogenannten Bruttoprinzips nicht für den im Strafurteil angeordneten Verfall des durch die Tat Erlangten.
    • 4. Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG greift bezüglich des Verfalls jedenfalls dann ein, wenn das Strafgericht die steuerliche Belastung des Tatgewinns bei der Bemessung des Verfallsbetrags berücksichtigt hat.

    (FG Hamburg 18.6.12, 6 K 181/11, Abruf-Nr. 130116, Revision eingelegt, Az. BFH X R 23/12)

    Sachverhalt

    Der Kläger wurde wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt. Das Gericht ordnete außerdem den Verfall von Wertersatz an. Bei der Bemessung der Höhe des Verfallsbetrags berücksichtigte das Strafgericht die steuerliche Belastung im Schätzungswege.

     

    Entscheidungsgründe

    Im Streitfall sind die Prozesskosten Betriebs- und keine Privatausgaben, da der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Klägers veranlasst war. Allerdings sind die Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG nicht abzugsfähig. Die entsprechenden Verteidigungs- und Gerichtskosten hängen direkt mit diesen Aufwendungen zusammen.

     

    Neben dem im BMF-Schreiben vom 10.10.02 (BStBl I 02, Rn. 8) ausdrücklich genannten Transaktionskosten (Transport-, Überweisungs-, Telefonkosten) gehören hierzu auch Aufwendungen, die im Umfeld der Straftat anfallen.

     

    Zum gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB angeordneten Verfall führte das Gericht aus, dass es sich hier nicht um eine strafähnliche Maßnahme handelt, obwohl der Bruttobetrag des Erlangten ohne Gegenrechnung von Aufwendungen des Täters zum Verfall erklärt wird (BVerfG 14.1.04, NJW 04, 2073). Ebenso wie die Prozesskosten ist auch der Verfall eine Betriebsausgabe, da hierdurch das aus einer Straftat Erlangte abgeschöpft werden sollte, die der Kläger in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat.

     

    Nach Auffassung des FG Hamburg greift aber das Abzugsverbot, da die Vorschrift nicht nur die Transaktionskosten, sondern auch weitere Aufwendungen im Umfeld der Straftat erfasst. Das FG Hamburg hat aber die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG eingreift, wenn hinsichtlich einer Straftat gemäß § 299 StGB der Verfall des Erlangten angeordnet wurde, höchstrichterlich nicht geklärt ist.

     

    Praxishinweis

    Zu beachten ist allerdings, dass das Abzugsverbot nicht zu einer doppelten steuerlichen Belastung führt. Das durch die Tat erlangte darf nicht durch den Verfall und die Besteuerung als Einkunftsquelle abgeschöpft werden. Ist eine Besteuerung des Erlangten noch nicht rechtskräftig erfolgt und kann daher der ausgesprochene Verfall noch von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden, braucht der Strafrichter diese steuerliche Belastung bei der Bemessung des Verfalls nicht zu berücksichtigen.

     

    Im Streitfall fehlte es an einer derartigen Doppelbelastung. Das LG hatte die steuerliche Belastung des Klägers bei der Bemessung des Verfallsbetrags bereits mindernd berücksichtigt, weil es davon ausging, dass die Steuerfestsetzungen für die Tatjahre bestandskräftig waren.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Weidemann, Beeinflussung der Betriebsratswahl und steuerliches Abzugsverbot: Der Fall Siemens, PStR 2011, 14
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 35 | ID 37185730

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