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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Zustellungsbevollmächtigter i.S. des § 123 AO und § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO

    von RRin Daniela Schelling, Stuttgart

    Zustellungsbevollmächtigter i.S. des § 123 AO und § 132 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nur eine solche natürliche Person sein, die außerhalb der Sphäre der Ermittlungsbehörde steht (LG Berlin 3.11.11, 526 Qs 22/11, Abruf-Nr. 120164).

     

    Sachverhalt

    Gegen den Beschwerdeführer B, einen polnischen Staatsangehörigen, wurde am 17.12.10 ein Strafbefehl wegen Steuerhehlerei erlassen. Bereits im März 2010 war B festgenommen worden und als Beschuldigter im Beisein eines Dolmetschers vom Zollfahndungsamt Berlin vernommen. In einem Zusatz zur Niederschrift war vermerkt, dass B einen „Herrn N vom HZA Berlin“ als steuerlichen Empfangsbevollmächtigten i.S. von § 123 AO benannt hatte.

     

    Der Strafbefehl wurde Herrn N, Hauptzollamt (HZA) Berlin, am 6.1.11 übermittelt. Im April 2011 legte der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einspruch ein und beantragte durch seinen jetzt eingeschalteten Anwalt „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, da der Strafbefehl ihm erst jetzt zur Kenntnis gelangt sei. Das AG hat den Antrag und den Einspruch als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde dem Verteidiger am 20.5.11 zugestellt.

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