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  • 23.01.2023 · Nachricht · Steuergeheimnis

    Änderung der Regelungen zum Steuergeheimnis

    | Im Zuge der diversen gesetzlichen Neuregelungen zum Jahreswechsel wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 § 31a Abs. 1 AO geändert. Hintergrund dafür ist die Tatsache, dass es bisher umstritten war, ob die Finanzbehörden durch § 30 AO geschützte Daten den für die Durchführung von Straf- oder Bußgeldverfahren zuständigen Stellen zwecks straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung und Ahndung wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln übermitteln dürfen. |

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