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  • · Fachbeitrag · Gesetzliche Neuregelungen

    JStG 2022: Steuerstrafrechtliche Aspekte

    von RD David Roth, LL.M. oec., Köln

    | Das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.22 ist am selben Tag im BGBl verkündet worden (BGBl I 22, 2294). Neben steuerlichen Änderungen enthält es auch steuerstrafrechtlich relevante Neuregelungen. |

    1. Gas-/Wärmepreisbremse: §§ 370 ff. AO anwendbar

    §§ 123 ff. EStG regeln die Besteuerung der sog. Gas-/Wärmepreisbremse. Für diese neuen Besteuerungstatbestände greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der AO, § 126 EStG: Bezüglich der Besteuerung der einmaligen Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an Letztverbraucher (§ 2 Abs. 1 S. 1 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz [EWSG]) gelten § 370 Abs. 1 bis 4 und 7, § 371, § 375 Abs. 1 und § 376 AO, die Bußgeldvorschriften § 378 und § 379 Abs. 1, 4 und §§ 383 und 384 AO sowie verfahrensrechtlich die besonderen Strafverfahrensvorschriften §§ 385 bis 408 AO entsprechend.

    2. Zahlungsdienstleister

    Mit dem neuen § 22g UStG werden Zahlungsdienstleistern besondere Aufzeichnungspflichten auferlegt. Die Norm dient dazu, die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates von 18.2.20 (ABl L 62 vom 2.3.20, S. 7) umzusetzen. Zahlungsdienstleister müssen bei grenzüberschreitenden Zahlungsdiensten u. a. Folgendes aufzeichnen (Namen des Unternehmens des Zahlungsempfängers, USt-IdNr., StNr., Adresse des Zahlungsempfängers, IBAN und BIC des Zahlungskontos, Datum, Uhrzeit, Betrag und Währung der Zahlung, etc.) und an das BZSt übermitteln. Die Informationen werden in einer europäischen Datenbank (Central Electronic System of Payment Information ‒ CESOP) vorgehalten, um den Umsatzsteuerbetrug beim grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr besser zu bekämpfen. Die Aufzeichnungen sind dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vollständig und richtig zu übermitteln, § 22g Abs. 4 UStG. Erkennt der Zahlungsdienstleister nachträglich, dass die übermittelten Informationen unrichtig oder unvollständig sind, muss er diese innerhalb eines Monats nach Erkenntnis berichtigen, § 22g Abs. 5 UStG. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, elektronisch aufzubewahren, § 22g Abs. 6 UStG.

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