· Fachbeitrag · Kontrovers
Strafbefehl: Hier gilt Formstrenge versus Strafverteidgung
von RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel
In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, so auch der Strafbefehl. Der Strafbefehl ist ein zentrales Mittel, um in kleineren und mittleren Steuerhinterziehungsfällen einen Verfahrensabschluss zu finden. Er wird bei der Steuerhinterziehung vornehmlich durch die Strafsachen- und Bußgeldstellen (StraBu) eingesetzt. Es werden aber nicht immer die maßgeblichen Qualitätsstandards erreicht, die für ein rechtsstaatliches Verfahren notwendig wären.
RD a. D. Dr. Henning Wenzel: Mein kürzlich verstorbener, von mir für seine herzliche, zugewandte und rechtlich überaus kompetente Arbeit sehr geschätzter Sachgebietsleiter-Kollege ORR Christian Schmidt hat maßgeblich dazu beigetragen, die Qualität seitens der StraBu bei Schlussvermerken und Strafbefehlen in Schleswig-Holstein zu steigern. Er wies seit langer Zeit zurecht darauf hin, dass der Strafbefehl kein „Kinderspiel“ sei, sondern weitreichend in die Rechte des Beschuldigten eingreife. Nur wenn die vielfach ungeliebten und teilweise mühsam zu ermittelnden Formalien sowie die nicht immer eindeutig erkennbaren materiellen Voraussetzungen des Strafbefehls i. S. d. §§ 407, 409 StPO eingehalten werden, kann dieser rechtswirksam und verfassungskonform den Beschuldigten beschweren. Es müssen die qualitativen Standards eingehalten werden.
Wir wunderten uns zu Beginn des FA für Zentrale Prüfungsdienste in Schleswig-Holstein immer wieder, welche nicht rechtskonformen Strafbefehle von Richtern unterzeichnet und vor allem wie selten bis überhaupt nicht diese mangelhaften Strafbefehle seitens der Verteidigung formal angegriffen wurden. Auch wenn die Zeitkorridore der Richter bekanntermaßen wegen der hohen Arbeitsbelastungen immer enger werden, muss sichergestellt werden, dass nur solche Strafbefehle das Gericht verlassen, die den qualitativen Standards des formalen und materiellen Rechts entsprechen. Nur so kann das Vertrauen in den Rechtsstaat erhalten bleiben.
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