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  • · Fachbeitrag · Editorial PstR 12/2022

    Zeitenende

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, Zeitenende: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 26.8.22 (BR-Drucksache 409/22) beendet das Verbot, während eines laufenden (Steuer-)Strafverfahrens Mitwirkungspflichten zwangsweise durchzusetzen. In § 200a AO soll ein sog. qualifiziertes Mitwirkungsverlangen im Rahmen von Außen-/Betriebsprüfungen installiert werden. Gem. der Gesetzesbegründung soll ein qualifizierter Mitwirkungsfall in Form eines Verwaltungsakts mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall eingeführt werden, dass ein Steuerpflichtiger während der Außenprüfung nicht mitwirkt. |

     

    Gegenstand des qualifizierten Mitwirkungsverlangens sind die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO. Danach muss der Steuerpflichtige bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitwirken. Er muss insbesondere Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen geben und die Finanzbehörde dabei unterstützen, ihre Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO auszuüben. § 200 Abs. 1 AO wiederholt die Grundsätze aus § 90 Abs. 1 AO; die Vorschrift ist Ausdruck einer allgemeinen Mitwirkungs- und Unterstützungspflicht. Die Mitwirkung kann nach geltendem Recht nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden, wenn nicht ausnahmsweise ein Mitwirkungsverweigerungsrecht besteht.

     

    Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens. Um die pünktliche Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens zu sichern, ist bei dessen nicht rechtzeitiger und ‒ nicht ‒ oder nicht vollständiger Erfüllung ein neues Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Verwaltungssanktion in Form einer steuerlichen Nebenleistung. Das Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 100 EUR pro Tag, höchstens für 100 Kalendertage. Eine weitere mögliche Rechtsfolge ist, einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Dieser beträgt höchstens 10.000 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung für höchstens 100 Kalendertage (= 1.000.000 EUR max.).

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