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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 09/2023

    Nach zu feste kommt zu locker

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach „zu feste“ kommt „zu locker“ oder auch nach „fest“ kommt „lose“; dieser treffende alte Do-it-yourself- Handwerker-Spruch muss dem 6. Strafsenat des BGH in den Sinn gekommen sein, als er über eine Revision gegen ein Urteil des LG Ansbach vom 25.3.21 saß und mit Beschluss vom 13.12.22, 6 StR 95/22, den instanzgerichtlichen Kollegen mit dem gewiss geweiteten Blick auf die bundesweite „HV-Termins-Orga“ mächtig die Leviten las: |

     

    „Da der 22., 27., 54., 56., 57. und 58. Sitzungstag nicht geeignet waren, die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO einzuhalten, hätte die Hauptverhandlung jeweils ausgesetzt werden müssen.“

     

    Die Strafkammer des LG Ansbach begann im streitigen Sachverhalt am 4.5.17 mit einer Hauptverhandlung, in deren Verlauf vier weitere Hauptverhandlungstermine im Mai 17 stattfanden. Am 9. Verhandlungstag, dem 20.7.17, stellte die Verteidigung Beweisanträge. Auf diesen Antrag ließ das LG außerhalb der Hauptverhandlung die Buchhaltung des Angeklagten aufarbeiten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund abweichende, alternative Schadensberechnungen erstellen. Dadurch trat eine erhebliche Verfahrensverzögerung ein. Am 62. Verhandlungstag, dem 8.9.20, lehnte das LG den Beweisantrag vom 20.7.17 mit der Begründung ab, dass es aufgrund dieser Schadensberechnung über ausreichende eigene Sachkunde verfüge, um die Leistungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der mutmaßlich vorenthaltenen Arbeitsentgelte zu beurteilen.

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