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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 05/2024

    Justiz und Zeugen: Das sind die Triggerpunkte

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, „Bürgen sollst du würgen“, aber Zeugen? Sollst du etwa beugen? Oder mit Barbara Streisand „Männer kann man überreden, Frauen muss man überzeugen.“ Die Justiz hat ihre liebe Not im Umgang mit Zeugen. |

     

    Beweisanträge, die darauf gerichtet sind, Zeugen zu vernehmen, taugen zuweilen nur für mitleidig empfundenen Gleichmut auf der Richterbank, obwohl doch die Rechtsprechung höchstes Gewicht auf die Aussage eines Zeugen legt. Können doch einem Zeugen, der nicht zu einer Hauptverhandlung erscheint, gem. § 51 Abs. 1 S. 1 StPO die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden, zugleich kann gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, auch Ordnungshaft festgesetzt werden, § 51 Abs. 1 S. 2 StPO. Schlussendlich ist es auch zulässig, den Zeugen zwangsweise vorführen zu lassen, § 51 Abs. 1 S. 3 StPO.

     

    Diesem Maßnahmenkatalog kann der Zeuge nach § 51 Abs. 2 S. 1 StPO nur entgehen, wenn er sein Ausbleiben rechtzeitig, genügend entschuldigt. Ein Erscheinen, z. B. in „schuldhafter Trunkenheit“ (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 51 Rn. 3), also in der Hülle seiner selbst ohne sprachdiszipliniertes Artikulationsvermögen, gilt als Erscheinen, ohne erschienen zu sein; auch die sprichwörtlichen „Witzbolde“, die unpässlich in Frauenkleidern erscheinen (Vorsitzender: Warum erscheinen Sie in Frauenkleidern? Zeuge: In der Ladung stand: „In Sachen meiner Frau) müssten wohl mit humorfreien Reaktionen rechnen, obwohl die begründunglosen Absagen von Verhandlungsterminen, weil ein Richter verhindert ist, zuweilen keinen Vergleich zu den Zugverspätungsbegründungen der DB AG scheuen müssen (Verspätung aus vorangegangener Fahrt, Reparatur an der Lok …).

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