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  • · Fachbeitrag · Editorial PStR 07/2022

    Der Krieg in der Ukraine und das Steuerstrafrecht

    | Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Erschütterung über die Grausamkeiten und Gräuel des Kriegsgeschehens führt auch abseits des Mainstreams der nachösterlichen Nachrichtenlage zu Reaktionen der deutschen Exekutive. Der SPIEGEL berichtete im Heft 14/2022 von einem Stopp des Informationsaustausches mit russischen und belarussischen Steuerbehörden und der Versagung der Erstattung von Quellensteuern an russische/belarussische Staatsangehörige und russisch/belarussisch kontrollierte Unternehmen. |

     

    Mit der Unterzeichnung einer multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten trat die Russische Föderation am 21.12.2017 dem Internationalen automatischen Informationsaustausch (AIA) bei. Die Russische Föderation (Russland) nahm in der Folgezeit am Datenaustausch zwischen den Vertragsstaaten teil. Russische Steuerbehörden konnten danach von 71 Staaten Daten über die bei ausländischen Banken bestehenden Konten russischer Bürger erhalten. Steuerbehörden von 55 Ländern erhielten ihrerseits von Russland Informationen über die bei russischen Kreditinstituten geführten Konten der in diesen Staaten ansässigen Bürgern. In Umsetzung dieser Vereinbarung erhielt das Russische Steueramt u. a. Daten aus Deutschland. Diese Thematik hat mithin einen unmittelbaren steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Bezug. Dass die Bände zu Russland indes nicht gänzlich abgeschnitten wurden, zeigt der publizierte Versuch der StA München, einem Hauptbeschuldigten des „Wirecard-“Verfahrens über einen Inhaftnahme- und Auslieferungsantrag habhaft zu werden.

     

    Darüber hinaus bestand auch für russische Bürger die Möglichkeit einer Quellensteuerbefreiung/-erstattung (vgl. insoweit auch www.clearstream.com zum Thema Quellensteuerbefreiung und zügige Rückerstattung).

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