· Fachbeitrag · Editorial
Nur ein Aktionsplan oder eine „Reform mit Nebenwirkungen“?
Vor der parlamentarischen Sommerpause haben es BMF und BMJV noch einmal richtig krachen lassen mit dem „Aktionsplan: Steuer- und Finanzkriminalität entschlossen bekämpfen“. Darin findet sich ein Sammelsurium von Vorschlägen, die nur eine Richtung kennen: schneller, härter, weiter. Obskure Relikte werden wieder ausgegraben (Steuerhinterziehung als Verbrechen) oder der Vorschlag gemacht, den Strafrahmen auf 15 Jahre zu erhöhen.
Die Älteren erinnern sich noch an § 370a AO, der alsbald wieder gestrichen wurde. Was dessen Wiederbelebung bringen soll, bleibt unergründlich. Unklar ist auch, wie die verfassungsrechtlichen Probleme zu lösen sind (vgl. BGH 22.7.04, 5 StR 85/04). Die Forderung, bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung den Strafrahmen in der Obergrenze auf 15 Jahre anzuheben, erscheint als schwierige Symbolpolitik. Dass Strafrahmen kaum abschreckend wirken, weiß jeder Jurastudent nach dem Besuch der Vorlesung Kriminologie. Solche Symbolik kann an anderer Stelle zurückschlagen: Der Berichtigungsverbund des § 371 AO (derzeit mindestens 10 Jahre, ggf. aber 15) würde bei der Variante des Verbrechenstatbestands mit eigenem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren auf sagenhafte 20 Jahre ansteigen, vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB. Das wäre länger als jede Aufbewahrungspflicht und könnte von den Ermittlungsbehörden kaum geprüft werden.
Diese Überlegungen gelten aber nur, wenn nicht der größte Hammer kommt: die Selbstanzeige abzuschaffen. Alle Äußerungen zusammengenommen, geht es dabei um die Rechtsfolgenseite, die insbesondere Herrn Klingbeil als Bundesfinanzminister stört. Straffreiheit gibt es aber ohnehin nur in den kleinen Fällen, sonst greift § 398a AO. Sollte nur eine strafmildernde Wirkung einer Selbstanzeige verbleiben, wäre dies bei Dauersachverhalten verfassungsrechtlich schwierig (nemo-tenetur). Unabhängig von Dogmatik: Weniger Selbstanzeigen bedeuten weniger Steuereinnahmen – das könnte auch Herr Klingbeil nachvollziehen.
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