· Fachbeitrag · Editorial
Die nächste Reform der Selbstanzeige und der Geldwäsche steht an – ein Fiebertraum
Als Finanzminister muss Herr Klingbeil die Einnahmen- und die Ausgabenseite des Bundeshaushalts im Blick behalten. Dabei hat er festgestellt: Es passt etwas nicht zusammen! Da neue Steuern unbeliebt sind und Steuerhinterzieher keine Sympathie genießen, wirbt er für einen neuen Aktionsplan gegen „Steuerbetrug und Finanzkriminalität“.
Zu einem Aufschrei hat bereits die angekündigte Abschaffung der Selbstanzeige geführt. Das mit der Abschaffung war zwar nur die Zuspitzung der Presse, der wirkliche Plan – auch wenn er sich erst schemenhaft abzeichnet – klingt aber auch nicht viel besser. So soll eine Selbstanzeige nicht mehr zur Straffreiheit, sondern nur noch zu Strafmilderung führen. Zunächst ist zu bemerken, dass die Gleichung Selbstanzeige = Straffreiheit so ohnehin nicht stimmt. Was passt nicht am ausdifferenzierten System, das Anreize zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit an finanzielle Verpflichtungen koppelt? Und wie soll bei Dauersachverhalten ein zutreffendes Erklärungsverhalten erreicht werden, wenn Korrekturen mit echter Strafe einhergehen? Forderungen nach mehr Strafe mögen kriminalpolitisch entschlossen klingen; fiskalpolitisch könnten sie sich jedoch als Selbstsabotage erweisen.
Auch ansonsten zeigt sich das BMF sehr eifrig, wenn es um die Strafverschärfung geht. Über das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ja, das heißt wirklich so!) hatte ich bereits berichtet. Dieses beruht auf einem Aktionsplan, der noch weitere Ankündigungen enthält. Dazu gehört auch die Ausweitung der Geldwäschestrafbarkeit. Wir erinnern uns: Bis 2021 brauchte es eine spezifische (Katalog-)Vortat, um einen geldwäschetauglichen Gegenstand zu generieren. Nach dem Wortlaut galt der § 261 StGB auch für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen. Das war immer systemfremd, da die ersparten Aufwendungen keinen „Gegenstand“ bilden. Verurteilungen gab es kaum, aber die Beratung war durchaus diffizil (Welche Prüftiefe muss ich beim Unternehmenskauf eigentlich hinsichtlich der steuerstrafrechtlichen Risiken des zu erwerbenden Unternehmens anlegen?). Mit der Streichung des Vortatenkataloges wurde immerhin die Erstreckung auf die ersparten Aufwendungen aufgehoben. Man durfte hoffen, dass damit ein besonders missglückter dogmatischer Irrweg beendet sei.
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