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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Mehr Taten braucht das Land – der BGH wird großzügig!

    Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist komplex. Eine weitere Herausforderung ist die Frage, wie viele Taten vorliegen und welche zu bestrafen sind. Dies ist zwar meist nur bei der Beteiligung relevant. Umso erstaunlicher ist es, wie viel Energie der BGH diesem Thema widmet. Bisher galten USt-Voranmeldungen als Durchgangsstadium zur USt-Jahreserklärung und wurden als mitbestrafte Vortaten betrachtet (BGH 13.7.17, 1 StR 536/16).

     

    Die neueste Volte: Voranmeldungen und die (denselben Zeitraum umfassende) Jahreserklärung seien selbstständige prozessuale Taten. Die Tendenz des BGH jede steuerliche Erklärung separat zu würdigen und als eine Tat aufzufassen, hatte sich schon bei der Bewertung der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung und der folgenden ESt-Erklärung gezeigt. Während der BGH 2024 noch Tateinheit (und eine prozessuale Tat) annahm (BGH 24.1.24, 1 StR 218/23), änderte er dies 2025 zu Tatmehrheit und zwei prozessualen Taten (BGH 30.4.25, 1 StR 39/25). Der BGH wird großzügiger, aus Verteidigersicht aber leider am falschen Ende.

     

    Damit auch die materiellen Fälle nicht ausgehen und beim FA in der automatisierten Datenverarbeitung nicht untergehen, gibt es nun neue Felder in den Formularen (Zeile 55 bei der UStVA 2026 / Zeile 37 bei der ESt 2025) mit folgenden Auswahlmöglichkeiten: