· Fachbeitrag · Prozessuale Tat
BGH hat das Verhältnis von Feststellungs- und Folgebescheiden neu geordnet
von RA Dr. Rainer Spatscheck, FA StR, FA StrR, RAin Jessica Mühlbauer, RA Michael Wuschko, alle Kantenwein, München
Mit Beschluss vom 30.4.25 hat der BGH (1 StR 39/25, Abruf-Nr. 249071 ) seine bisherige Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Pflichtverletzungen bei Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie zur Einkommensteuer grundlegend revidiert. Den bisherigen trotz Kritik gefestigten Rechtsstand und insbesondere eine eigene, nur wenig über ein Jahr ältere Entscheidung hat der BGH auf den Kopf gestellt und dabei einige Folgeprobleme aufgeworfen.
1. Bisherige Rechtsprechung
Geht einem Steuerbescheid ein Feststellungsbescheid voran, ist dieser für jenen gem. § 182 Abs. 1 S. 1 AO bindend, z. B. im Verhältnis der gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO zur anschließenden Festsetzung der Einkommensteuer (ESt). Erklärungspflichten bestehen sowohl für die gesonderte Feststellung (im Beispiel nach § 181 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO) als auch für die ESt, § 25 Abs. 3 EStG; § 56 EStDV.
Gem. ständiger BGH-Rechtsprechung liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor, wenn die Pflicht nach § 181 Abs. 2 AO verletzt wird und dadurch eine unzutreffende Feststellung erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn der zutreffende Feststellungsbescheid mit Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 S. 1 AO unterbleibt (10.12.08, 1 StR 322/08; 22.11.12, 1 StR 537/12, PStR 13, 109). Darin liegt ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil, § 370 Abs. 1 Alt. 2 AO. Die Pflicht wird durch falsche oder fehlende Angaben verletzt oder dadurch, dass keine Erklärung abgegeben wird. Lediglich für die Tatbeendigung und daher den Verjährungsbeginn war der Erlass des Folgebescheids maßgeblich.
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