Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Editorial

    Gerechtigkeit wird durch den Zoll geschaffen!

    Wenn’s um Geld geht … Dort, wo sonst der Name einer bekannten Gruppe von Anstalten des öffentlichen Rechts im Ohr erklingt, hören wir derzeit einen orchestrierten Angriff auf das, was dem Staat lieb und den Menschen teuer ist. Die Rede ist von der Vermögensabschöpfung, auch Einziehung genannt. Eine der vorgebrachten Ideen ist: Das bisherige Instrumentarium reiche nicht aus, eine Beweislastumkehr sei notwendig. Diese Idee wurde nun vom Land Berlin in einer Bundesratsinitiative vorgebracht.

     

    Die Überzeugung, Vermögen stamme aus einer Straftat, soll einfacher gewonnen werden. Dazu soll § 437 StPO (als prozessuale Ergänzung des § 76a StGB) geändert und um die Vermutung der rechtswidrigen Herkunft eines Vermögenswertes erweitert werden. Diese soll greifen, wenn der einzuziehende Vermögenswert in einem „groben Missverhältnis“ zu den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen steht. Demnächst müssen Einkünfte wohl nicht nur dem Finanzamt, sondern auch den Strafverfolgungsbehörden erläutert werden.

     

    Das BMF startet gleich den Generalangriff auf das Vermögen und hat den Entwurf des „Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG)“ vorgelegt. Der Inhalt hat es in sich. So sieht das Gesetz vor, ein Verwaltungsverfahren zu schaffen, um Vermögenswerte unklarer Herkunft aufzuklären. Bedeutsame Vermögensgegenstände von „unklarer Herkunft“ können gerichtlich eingezogen werden. Es soll dem Betroffenen obliegen, geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorzulegen, um die Herkunft der verdächtigen Vermögenswerte nachzuweisen. Die Angaben können straf- und steuerrechtlich verwertet werden. Der Betroffene ist darüber zu belehren. Spoiler: Wenn er keine Angaben macht, wird eingezogen. In der Begründung liest sich das kühl wie folgt: „Mit einem bloßen Schweigen oder dem Bestreiten mit Nichtwissen wird der Betroffene die Einziehung jedoch in aller Regel nicht abwenden können.“