· Nachricht · Editorial
Die vergessene Steuer – das ist das traurige Schicksal der Lohnsteuer im BMAS
Zum Gelde drängt doch alles. Wo der Staat sonst keine Gelegenheit auslässt, Steuertatbestände zu (er)finden und die Erhebung per Abzug zur Sicherung einzusetzen, macht sich eine Vergesslichkeit bemerkbar. Die Lohnsteuer scheint im Bundesministerium für Arbeit und Soziales unbekannt zu sein.
Das BSG befand in der Herrenberg-Entscheidung aus 2022, dass auch Musikschullehrer als Arbeitnehmer zu klassifizieren sind (B 12 R 3/20 R). Damit legte es den Grundstein für viele Probleme an Musikschulen, Volkshochschulen und mehr. Der Gesetzgeber sitzt zwischen den Stühlen von Sozialversicherungskassen, die gern mehr Beiträge hätten, und Bildungsträgern, die das Geld nicht aufbringen können. Die Quadratur des Kreises wurde schließlich durch § 127 SGB IV herbeigeführt: eine zeitlich begrenzte Übergangslösung bis zum 31.12.27, um den Beteiligten Anpassungszeit zu geben. So lange sollten keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Aber was ist mit der Lohnsteuer? Darüber hat wohl niemand richtig nachgedacht. Die pragmatische Lösung? Es bestehe keine Bindungswirkung des Sozialrechts und die Maßstäbe des Steuerrechts seien ohnehin eigenständig (BFH 17.10.03, V B 80/03). Ob das so ohne Weiteres stimmt? Die pragmatische Betrachtung scheint bisher von der Finanzverwaltung akzeptiert zu werden. Man könnte auch sagen: Solange niemand genauer hinsieht, funktioniert es.
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