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  • · Fachbeitrag · Editorial

    Aus BpO wird ApO: alter Wein oder Neues von der Grenze zwischen Steuer- und Strafrecht?

    Kenner wissen, die BpO 2000 (sprich Betriebsprüfungsordnung) ist die zentrale Verwaltungsvorschrift, um die Außenprüfung durchzuführen. Sie steht für Finanzbeamte über dem Gesetz. Die BpO war ja schon lange unrichtig benannt, da die AO von der Außenprüfung spricht. Betriebsprüfung (BP) war der historische Begriff, abgeleitet aus der VO zur Durchführung von Buch- und Betriebsprüfungen von 1925. Diesem Widerspruch zur gesetzlichen Nomenklatur soll nun abgeholfen werden, indem aus der BpO die ApO wird. Das Bundesministerium der Finanzen hat am 23.3.26 einen entsprechenden Entwurf vorgelegt (Entwurf der Außenprüfungsordnung; ApO-E).

     

    Was soll sich ändern? Es soll schneller, effizienter, risikoorientierter und noch vieles mehr werden! Die neuen allgemeinen Grundsätze werden in § 2 ApO-E normiert. Die Prüfung soll „zeitnah erfolgen“, § 2 Abs. 3 ApO-E. Bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs zu beachten. Die Außenprüfung muss sich auf das Wesentliche konzentrieren. Umfang und Dauer der Außenprüfung sind auf das notwendige Maß zu beschränken, § 2 Abs. 4 ApO-E. Klingt alles sehr gut – mal sehen, wie lange es dauert, bis die Wünsche des Normgebers in der Realität des Prüfers ankommen.

     

    Andere Wünsche wurden nicht erhört: Der Entwurf äußert sich weder zur Berichtigungspflicht gem. § 153 Abs. 4 AO noch zu den alternativen Prüfungsmethoden gem. Art. 97 § 38 EGAO zur Wirksamkeit eines vom Steuerpflichtigen eingesetzten Steuerkontrollsystems.