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  • 26.04.2021 · Fachbeitrag · BMF

    Untergang britischer Ltd. nach Brexit-Handelsabkommen ab 31.12.20

    | Das BMF hat zur Behandlung britischer Limiteds nach dem Brexit-Handelsabkommen ab dem 31.12.20 Stellung genommen (Schreiben vom 30.12.20, IV A 3 – S 0284/20/10006:003, 2020/1363474, Abruf-Nr. 219905 ). Danach ist das Vereinigte Königreich (VK) wie ein Drittstaat zu behandeln. Limiteds mit statuarischem Sitz im VK, aber Verwaltungssitz in Deutschland sind seit dem 31.12.20 daher nicht mehr als Limiteds anzuerkennen, auch wenn sie als solche im deutschen Handelsregister eingetragen sind. |

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