19.02.2026 · Nachricht · BMF
Ausfuhrlieferung ist durch „andere geeignete Belege“ nachweisbar
Das BMF hat den Nachweis von steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege unter Beachtung der Vorgaben der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH konkretisiert (1.7.25, III C 3 - S 7134/00025/002/012, DOK: COO.7005.100.2.12275453, Abruf-Nr. 248951 ).
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