19.02.2026 · Nachricht · BMF
Ausfuhrlieferung ist durch „andere geeignete Belege“ nachweisbar
| Das BMF hat den Nachweis von steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen durch andere geeignete Belege unter Beachtung der Vorgaben der sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH konkretisiert (1.7.25, III C 3 - S 7134/00025/002/012, DOK: COO.7005.100.2.12275453, Abruf-Nr. 248951 ). |
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