· Fachbeitrag · 27. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht
Expertise traf Erlebnis im Steuerstrafrecht
von RA Dr. jur. Thomas Kaligin, FA Steuerrecht
Eine neu designte Bühne und besondere Momente machten den Steuerstrafrechtskongress einzigartig: Dr. Tully, Präsident des OLG Hamburg, führte souverän durch die traditionsreiche Veranstaltung. Neben spannenden Diskussionen, einem Jongleur, der sogar Cum-Ex meisterhaft inszenierte, überraschte der eigens kreierte PStR-Trüffel die Teilnehmer. Erleben Sie die Highlights in unserem Rückblick!
1. BGH-Rechtsprechung auf den Punkt gebracht
In seinem Eröffnungsvortrag gab Herr Prof. Jäger als Vorsitzender des 1. Steuerstrafsenats beim BGH einen Überblick über die höchstrichterliche Judikatur des vergangenen Jahres. Er stellte die dogmatischen Grundzüge des Tatbestands der Steuerhinterziehung dar und referierte die Entscheidung des steuerstrafrechtlichen Risikos der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch unrichtige Rechtsgutachten (BGH 7.7.25, 1 StR 484/24). Damit wurden Risiken der Strafbarkeit für Steuerberater ausgeweitet. Prof. Jäger betonte, dass eine wertende Betrachtung im Einzelfall möglich ist. Gefälligkeitsgutachten auf falschen Sachverhalten können den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllen. Die Praxis, sich durch Expertengutachten von Steuerhinterziehungsvorwürfen zu exkulpieren, ist nicht möglich.
Ein weiterer Schwerpunkt war die Hinterziehung von Gewerbesteuer durch das Vortäuschen einer Betriebsstätte in Niedrigsteuergebieten in Bundesländern mit einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz (im Streitfall 240 % versus 490 %). Er hob heraus, dass es eine Tatsachenfrage ist, ob eine Betriebsstätte in einer Gewerbesteueroase vorhanden ist. Maßgeblich ist hierbei, dass das operative Geschäft wirklich in der Steueroase durchgeführt wird oder nicht an einem Standort in einem „Hochsteuergebiet“.
Bei der USt-Hinterziehung sind auch Scheinrechnungen sowie auch die ausgewiesene USt anmeldefähig. Spezifische Zurechnungsfragen bei der Steuerhinterziehung bei einer GbR wurden erörtert.
Ferner stellte er die Besonderheiten des § 370 AO bei unrichtigen Angaben bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dar: Werden Steuervorteile durch einen unzutreffenden Feststellungs- bzw. Grundlagenbescheid erzielt, liegt eine vollendete Steuerhinterziehung bereits durch die Ausfertigung des unrichtigen Feststellungsbescheids vor.
Ferner problematisierte er die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung großen Ausmaßes, der Einziehung des Taterfolges und der Geldstrafe bei Bewährungsstrafen. Abschließend stellte er fest, dass der Tatbestand der Vermögensabschöpfung gesetzlich unsauber geregelt ist, wodurch vielfältige Anwendungsfragen beim Einziehungstatbestand entstehen.
2. Steuerhinterziehung: Konkurrenz und Strafzumessung
RA Dr. Wulf erklärte den Tatbegriff der Steuerhinterziehung und dessen Auswirkungen auf Konkurrenz und Strafzumessungsgründe. Er betonte die Unterschiede zwischen Tateinheit und Tatmehrheit in Steuerstrafsachen. Dabei hob er Folgendes hervor: Wird eine Tatmehrheit bejaht, wird daraus zwingend eine strafschärfende Ergänzung bei der 50.000 EUR-Grenze bei Steuerhinterziehung großen Ausmaßes und eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung von 10 auf 15 Jahre resultieren.
3. Verteidigung im Ermittlungsverfahren der EUStA
Herr RA Dr. Grözinger und RA Nosthoff-Horstmann referierten über die Verteidigung im Ermittlungsverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), die als supranationale Behörde im EU-Bereich mit Sitz in Luxemburg fungiert. Rechtsgrundlagen, Behördenstruktur, Zuständigkeitsfragen und Rechtsschutzmöglichkeiten wurden dargelegt. Ziel der Behörde ist, Straftaten gegen die finanziellen Interessen der EU zu bekämpfen, insbesondere der grenzüberschreitende Mehrwertsteuerbetrug.
4. Wechselwirkung von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren
Frau RAin Dr. Stürzl und RAin Dr. Krause-Ablaß behandelten die Wechselwirkung von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren. Die Begrenzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten im Kontext des Nemo-tenetur-Grundsatzes im Steuerstrafverfahren wurde erörtert, wobei hervorgehoben wurde, dass die Mitwirkungspflichten bestehen bleiben. Die Praxis, nach einer Betriebsprüfung ein Steuerstrafverfahren einzuleiten, wurde diskutiert. Das Verhältnis von strafrechtlicher Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung zu parallelen Besteuerungsverfahren wurde dargestellt. Zudem wurden Einziehung und Verständigungsmöglichkeiten, insbesondere Verfahrensabschlüsse nach § 153a StPO, besprochen, die aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll sind.
5. Amour Fou - Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren
Herr LRD Dr. Webel/RA/StB Hammes behandelten die Problematik der Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren. Themen waren Steuergestaltung, Missbrauch und Steuerhinterziehung mit praxisbezogenen Beispielen. Zudem wurde die Schätzung in der Gastronomie im Kontext von Richtsatzsammlungen erörtert. Der BFH hat die Aussagekraft der Richtsatzschätzung relativiert, da die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland stark variieren, z. B. zwischen einem Nobelrestaurant in Kampen/Sylt und einer Gaststätte in Mecklenburg-Vorpommern. Es wurde auch auf die verschärften Kassenführungspflichten ab 2024 hingewiesen.
6. Fazit
Die Tagung gab einen ausgezeichneten praxisbezogenen Überblick über die aktuelle Entwicklung sowohl im Besteuerungs- als auch im korrespondierenden Steuerstrafverfahren (einen Rückblick sehen Sie im Video unter https://www.youtube.com/watch?v=l-EfX1deqxA). Die Aushändigung von aussagekräftigen Tagungsunterlagen erhöhen ihren Nutzwert der Tagung. Die Veranstaltung wird im nächsten Jahr am 20.11.26 erneut stattfinden. Also, auf ein Neues!