· Fachbeitrag · Zollrecht
Gut gemeinter Rat kann kostspielig werden? – Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
von Dr. Thomas Möller und Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück
Bitzer thematisiert in der PStR 25, 238 drohende hochpreisige Strafen für hochpreisige Waren im Reiseverkehr. Dabei geht er auch auf die Verhältnismäßigkeit der Bestrafung für einen Zollverstoß im Reiseverkehr ein.
1. Steuerstrafrecht ist ein Blankettstrafrecht
Die Steuerhinterziehung ist Blankettstrafrecht und wird wegen Einfuhrabgaben auch durch das europäische Zollrecht ausgefüllt. Dieses beinhaltet zwar zahlreiche zollrechtliche Pflichten, aber auch zahlreiche Möglichkeiten der Zollbegünstigung (z. B. für Rückwaren, d. h. für Waren, die in die EU zurückverbracht werden). Für das eine wie für das andere müssen sich Zollbeteiligte, unternehmerisch Tätige wie auch Privatpersonen einschlägig vertraut machen.
2. Einfuhrabgaben sind Steuern
Einfuhrabgaben gem. Art. 5 Nr. 20 Unionszollkodex (UZK) sind gem. § 3 Abs. 3 AO Steuern i. S. d. AO, und infolgedessen gelten für diese deren Strafvorschriften, d. h. z. B. die wegen einer Steuerhinterziehung.
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