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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafverfahren

    Anfangsverdacht: Umsatzsteuer-Sonderprüfung wird fortgesetzt, Beweisanträge pauschal abgelehnt

    von RA Dr. Daniel Kaiser, FA StR, Küffner Maunz Langer Zugmaier, München

    | Nach § 10 BpO darf die Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei Vorliegen eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachts erst nach Unterbrechung und Belehrung fortgesetzt werden. Sofern die Finanzbehörden hiergegen verstoßen, ergeben sich wichtige Verteidigungsansätze. Neben der Frage von etwaigen Verwertungsverboten ist stets zu prüfen, ob sich das rechtswidrige Agieren der Finanzbehörden zugunsten des Mandanten auf Tatbestandsebene, auf Vorsatzebene oder auf Strafzumessungsebene nutzen lässt. |

    1. Keine verdeckten Ermittlungen bei laufender Betriebsprüfung

    Verdeckte Ermittlungen sind zulässig und üblich, das gilt aber nicht, wenn zwingende steuerrechtliche Belehrungspflichten bestehen. Wenn ein strafrechtlicher Anfangsverdacht gegeben ist und insbesondere wenn bereits ein Verfahren eingeleitet wurde, muss die Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung ausgesetzt und der Beschuldigte belehrt werden. Die Finanz- und Ermittlungsbehörden müssen sich entscheiden:

     

    • Wenn weiterhin parallel im Steuer- und Steuerstrafverfahren vorgegangen wird, muss der Beschuldigte über den steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht belehrt werden, damit er sich der Tatsache bewusst ist, im Zuge der Vorlage von Unterlagen im Steuerverfahren zugleich die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu unterstützen.
     

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